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Urteil vom 28.Mai 2024STK 2022 72MitwirkendKantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Kantonsrichter Walter Züger, Stephan Zurfluh,Pius Schuler und Clara Betschart,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.In SachenA.________,Beschuldigter, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner,amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.Staatsanwaltschaft,1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,2.D.________,Privatkläger und Berufungsgegner,vertreten durch Rechtsanwalt E.________,betreffendversuchte schwere Körperverletzung, Raufhandel, einfache Körperverletzung, SVG, PBG, BetmG, Einziehung, Landesverweisung(Berufung gegen das Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 28. März 2022, SGO 2021 33);-hat die Strafkammer,nachdem sich ergeben:A.Am Sonntag, 9. August 2020 kam es in Pfäffikon SZ um ca. 03:00 Uhr zwischen A.________ einerseits sowie D.________ und G.________ andererseits zu einer zunächst verbalen und anschliessend tätlichen Auseinandersetzung. Laut den die Untersuchungen gegen die drei Beteiligten abschliessenden Anklagen soll A.________ D.________ mit einem Teppichmesser und mit mehreren Faustschlägen ins Gesicht (Unterkieferfraktur) verletzt und auch G.________ mehrfach mit der Faust ins Gesicht geschlagen haben. G.________ soll seinerseits A.________ zwei Faustschläge ins Gesicht verpasst haben. D.________ schliesslich soll A.________ mit mehreren Faustschlägen ins Gesicht (Nasenbeinbruch) verletzt haben. Mit separaten Urteilen vom 28. März 2022 sprach das Strafgericht A.________ unter anderem wegen dieses Vorfalles der versuchten schweren Körperverletzung sowie der einfachen Körperverletzung schuldig (SGO 2021 33 Dispositivziff. 1.a und b), bestrafte ihn mit einer bedingten 15-monatigen Freiheitsstrafe (Ziff. 3 f.) und verwies ihn für fünf Jahre des Landes (Ziff. 7). Ferner verurteilte das Gericht D.________ wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 160.00 (SGO 2021 34). G.________ sprach es von Schuld und Strafe frei (SGO 2021 35). Gegen diese Urteile erklärte A.________ beim Kantonsgericht rechtzeitig Berufung (STK 2022 72, 74 und 76). Mit Anschlussberufungen beantragte die Staatsanwaltschaft, A.________ und die beiden Mitbeschuldigten unter anderem auch des Raufhandels im Sinne von
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Kantonsrichter Walter Züger, Stephan Zurfluh,Pius Schuler und Clara Betschart,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,Beschuldigter, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner,amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.Staatsanwaltschaft,1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,2.D.________,Privatkläger und Berufungsgegner,vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
versuchte schwere Körperverletzung, Raufhandel, einfache Körperverletzung, SVG, PBG, BetmG, Einziehung, Landesverweisung